Baumängel erkennen und erfolgreich rügen

Unabhängig davon, ob Sie sich für ein traditionell gemauertes Haus oder ein Fertighaus entscheiden, Sie als Bauherr müssen Baumängel nicht einfach akzeptieren. Bei Unstimmigkeiten mit dem Bauunternehmen ist es zunächst sinnvoll, das Gespräch zu suchen. Sollte dies jedoch nicht zum gewünschten Ergebnis führen, ist eine Mängelrüge der korrekte Weg, um die Beseitigung der Mängel zu erwirken.

Fehlerhafte Abdichtungen, mangelhafte Dämmung oder Risse im Mauerwerk sind nur einige Beispiele für Mängel, die beim Bau auftreten können. Als Bauherr haben Sie das Recht auf Nachbesserung. Daher ist es essenziell, dass Sie Ihre Baustelle regelmäßig inspizieren und kontrollieren, insbesondere bei der Bauabnahme. Denn später entdeckte Mängel erfordern den Nachweis, dass diese nicht selbst verursacht wurden.

Ein Baumangel liegt vor, wenn Arbeiten nicht fachgerecht, unvollständig oder nicht funktionstüchtig ausgeführt wurden, gemessen an dem, was vertraglich vereinbart wurde. Selbstverständlichkeiten, wie die Verwendung von frostsicheren Fliesen für die Terrasse, müssen dabei nicht extra festgehalten werden, sondern entsprechen den allgemein anerkannten technischen Regeln.

Die Mängelrüge, auch Mängelanzeige genannt, ist ein schriftliches Verfahren, bei dem der Bauherr den Mangel dokumentiert und dem Bauunternehmen mitteilt. Die genaue Vorgehensweise ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 634 und 635 geregelt.

Die frühzeitige Entdeckung von Mängeln stärkt Ihre Position bei der Forderung nach Nachbesserung. Im Falle einer Mängelrüge sollten Sie unverzüglich Fotos zur Dokumentation anfertigen, einen Sachverständigen hinzuziehen und die Mängelanzeige per Einschreiben mit Rückschein versenden. In der Regel wird eine Frist von 14 Tagen zur Mängelbeseitigung als angemessen betrachtet.

Versuchen Sie nicht, die Mängel eigenhändig zu beheben, da dadurch Beweise vernichtet werden könnten. Stattdessen ist es ratsam, einen angemessenen Teil der Rechnung zurückzuhalten, bis die Mängel behoben sind. Ist eine Nachbesserung nicht erfolgt, können Sie einen anderen Handwerksbetrieb beauftragen, eine Minderung der Vergütung vornehmen oder im Extremfall vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern.

Sollte es zu keiner Einigung kommen, ist häufig eine rechtliche Auseinandersetzung unvermeidbar. Ein selbstständiges Beweisverfahren kann hierbei helfen, die Mängel rechtssicher zu dokumentieren. Für die korrekte Beweisaufnahme ist in der Regel ein Bausachverständiger notwendig.

Selbst nach Fertigstellung und Abnahme des Baus haben Sie als Bauherr Gewährleistungsrechte. Diese umfassen eine Fünfjahresfrist nach Bauabnahme gemäß BGB oder eine Vierjahresfrist nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B. Innerhalb dieser Fristen können Sie die Beseitigung von Mängeln einfordern.