Bauzeitgarantie: Sicher planen mit Fertigstellungstermin

Die Bauzeitgarantie ist eine vertragliche Zusage einer Hausbaufirma an den Bauherrn, die festlegt, bis zu welchem Zeitpunkt der Hausbau fertiggestellt sein wird. Dadurch kann der Bauherr mit Sicherheit den Einzugstermin planen, oder im Falle eines Ausbauhauses den Beginn des Innenausbaus terminieren.

Diese Vereinbarung legt ebenso fest, welche finanziellen Verpflichtungen die Baufirma übernimmt, falls der vereinbarte Fertigstellungstermin nicht eingehalten wird. In manchen Fällen wird ein spezifisches Datum als Fertigstellungstermin festgelegt, wobei der gesamte Bau bis zu diesem Datum abgeschlossen sein muss. Häufiger jedoch wird ein „bestimmbarer Termin“ vereinbart, der sich beispielsweise auf eine Zeitspanne von 12 Monaten ab dem Beginn bestimmter Bauabschnitte, wie dem Gießen der Bodenplatte, bezieht, oder darauf, dass der Hausbau innerhalb von sieben Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung abgeschlossen sein soll.

Die Gewährung einer Bauzeitgarantie zeigt, dass die Baufirma das Bedürfnis des Bauherrn nach verlässlicher Zeitplanung versteht. Die Bauherrenfamilie kann somit ihre bisherige Wohnung fristgerecht kündigen und eine finanzielle Doppelbelastung durch Miete und gleichzeitige Baufinanzierung vermeiden. Für die Baufirma selbst stellt die Einhaltung der Bauzeiten einen Vorteil dar, da dadurch der zeitgerechte Beginn weiterer Bauvorhaben gesichert ist.

Selbst bei Unvorhergesehenem im Bauablauf bleibt eine Bauzeitgarantie mit einem festen Fertigstellungstermin bestehen. Bei einem „bestimmbaren Termin“ können sich hingegen Fertigstellungszeiten aufgrund von Behinderungen, Unterbrechungen, ungünstigen Wetterbedingungen oder gesetzlichen Feiertagen (maximal zwei Wochen pro Jahr) verschieben. Der Bauunternehmer gerät erst dann in Verzug, wenn die Verzögerung auf ein Verschulden zurückzuführen ist, das er selbst zu verantworten hat. Ein Haftungsfall kann beispielsweise eintreten, wenn ein Subunternehmer, der am Bau beteiligt ist, schuldhaft Verzögerungen verursacht und der Hauptbauunternehmer dafür einstehen muss.