Stärkerer Schutz für Bauherren seit 2018

In Deutschland wurde Anfang 2018 eine bedeutende Änderung im Baurecht vollzogen, die einen erheblichen Fortschritt im Verbraucherschutz für private Bauherren markiert. Durch die Einführung des Verbraucherbauvertrags im Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere in den §§ 650i bis 650n BGB, werden Bauherren nun besser vor finanziellen Risiken beim Hausbau oder größeren Renovierungen geschützt.

Ein Verbraucherbauvertrag liegt vor, wenn eine natürliche Person, die nicht aus beruflichen Gründen handelt, also ein Verbraucher, einen Unternehmer mit dem Bau eines neuen Hauses oder mit wesentlichen Umbauarbeiten beauftragt. Unterschieden werden muss er vom herkömmlichen Werkvertrag, der für kleinere Baumaßnahmen wie beispielsweise den Anbau eines Wintergartens anwendbar ist.

Um die Rechte der Verbraucher zu wahren, muss der Vertrag in Textform abgefasst sein, was auch per E-Mail oder Fax erfolgen kann. Ein mündlich geschlossener Vertrag ist rechtlich nicht wirksam. Zudem sind Unternehmer verpflichtet, eine detaillierte Bauleistungsbeschreibung zu erstellen, die frühzeitig vor Vertragsabschluss zu übergeben ist und alle wichtigen Details zum Bauvorhaben enthält. Planungsunterlagen müssen ebenfalls rechtzeitig vor Baubeginn an den Bauherren ausgehändigt werden, sodass dieser gegenüber Behörden oder zur Sicherung von Finanzmitteln die notwendigen Nachweise erbringen kann.

Eine weitere wichtige Regelung betrifft den Fertigstellungstermin oder die Dauer der Bauausführung, die im Vertrag festgehalten werden müssen. Für Bauwerksmängel besteht eine Gewährleistung von fünf Jahren nach der Abnahme. Darüber hinaus wird empfohlen, eine Gewährleistungsbürgschaft über 5 Prozent der Bausumme abzuschließen, um zusätzlichen Schutz zu bieten.

Bauunternehmer dürfen Abschlagszahlungen verlangen, die jedoch auf 90 Prozent des vereinbarten Preises beschränkt sind, um dem Bauherrn ein Druckmittel bei mangelhafter Bauausführung zu erhalten. Zusätzlich muss der Unternehmer den Bauherren über sein 14-tägiges Widerrufsrecht informieren, welches erst mit der ordnungsgemäßen Belehrung beginnt.

Trotz dieser Regelungen besteht immer noch ein Informationsgefälle zwischen Unternehmern und Verbrauchern, da Unternehmer oft mit umfassenderem technischen und rechtlichen Wissen in Verhandlungen gehen und eigene Vertragsformulare verwenden, die nicht immer den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Bauherren vor Vertragsabschluss einen Bausachverständigen hinzuziehen, der den Entwurf prüft, die Bauphase überwacht und vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Qualitätsüberprüfung vornimmt. Für rechtliche Fragen ist es ratsam, eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, die während der Bauphase und der Gewährleistungsphase Unterstützung bietet.