Ein Vollgeschoss wird gemäß den Regelungen der Baunutzungsverordnung als solches klassifiziert, wenn es den Definitionen der jeweiligen Landesbauordnungen entspricht. Diese Etagen umfassen alle Räume, die sich auf einer Ebene befinden, wobei Höhenunterschiede innerhalb dieser Ebene möglich sind.
Die genaue Festlegung eines Vollgeschosses ist entscheidend für die Bestimmung der Anzahl der Geschosse und der Geschossflächenzahl. Sie beeinflusst auch, wie ein Gebäude in Bezug auf Brandschutznormen sowie Anforderungen an Treppen und Aufzüge klassifiziert wird. Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse ist zudem ausschlaggebend für das erlaubte Ausmaß der baulichen Nutzung eines Grundstücks.
Wichtige Kriterien für die Klassifizierung als Vollgeschoss sind unter anderem die durchschnittliche Raumhöhe und das Verhältnis der Größe zu darunterliegenden Etagen sowie die Lage in Bezug zum umliegenden Gelände. Es ist allerdings zu beachten, dass die Definitionen und Vorschriften für Vollgeschosse in den verschiedenen Landesbauordnungen variieren können.
In Baden-Württemberg zum Beispiel gilt ein Geschoss dann als Vollgeschoss, wenn es mehr als 1,40 Meter über das durchschnittliche Geländeniveau hinausragt und eine Mindesthöhe von 2,30 Metern aufweist. In Niedersachsen wird ein Geschoss als Vollgeschoss betrachtet, wenn es ebenfalls mehr als 1,40 Meter über das Gelände ragt und über wenigstens die Hälfte seiner Grundfläche eine Raumhöhe von mindestens 2,20 Metern erreicht. In Nordrhein-Westfalen wiederum muss die Decke eines Geschosses im Durchschnitt mehr als 1,60 Meter über dem Gelände liegen und eine Höhe von mindestens 2,30 Metern besitzen, um als Vollgeschoss zu gelten.
Für eine bessere Orientierung und Transparenz für Bauherren hat die Initiative „Kostengünstig qualitätsbewusst Bauen“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zusammen mit Partnerverbänden die „Mindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen für Ein- und Zweifamilienhäuser“ entwickelt. Diese Empfehlungen beinhalten unter anderem die deutliche Angabe der Anzahl ausgebauter und nicht ausgebauter Vollgeschosse sowie Angaben zu Kellergeschossen und Dachgeschossen.