Insolvenz des Bauträgers: So schützen Sie sich!

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Stellen Sie sich vor, Sie befinden sich mitten im Hausbau und plötzlich erhält Ihr Bauträger eine Insolvenzmeldung. Für Sie als Bauherr bedeutet das nicht nur den Verlust bereits geleisteter Zahlungen, sondern auch einen abrupten Baustopp. Sie müssen sich nun auf die Suche nach einem neuen Bauunternehmen machen, was zusätzliche Kosten und Zeitverluste mit sich bringt. Unter Umständen kann die finanzielle Belastung sogar so groß werden, dass das Bauvorhaben gänzlich auf Eis gelegt werden muss.

Leider bietet das Gesetz Bauherren nur wenig Schutz vor den Konsequenzen einer Insolvenz des Bauträgers. Allerdings sind Sie nicht gänzlich schutzlos. Experten wie Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands privater Bauherren (VPB), weisen darauf hin, dass es Warnzeichen gibt, die auf eine bevorstehende Insolvenz hindeuten könnten, bevor diese tatsächlich eintritt.

Handeln Sie frühzeitig, denn im Falle einer Insolvenz ist es oft nicht mehr möglich, aus dem Vertrag auszusteigen oder den Bau fortzusetzen, ohne rechtliche Konsequenzen zu befürchten. Wenn Sie den Bau eigenmächtig fortsetzen, riskieren Sie sogar Schadensersatzforderungen des Insolvenzverwalters.

Besonders hart trifft es diejenigen, die mit einem Bauträger bauen, da das Grundstück bis zur Übergabe im Besitz des Bauträgers bleibt. Geht dieser Bankrott, geht auch das Grundstück an die Gläubiger über. Bessere Chancen haben diejenigen, die mit einem Generalüber- oder Generalunternehmer auf eigenem Grundstück bauen. Sie können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens das Bauvorhaben eigenständig zu Ende bringen, vorausgesetzt, das Budget reicht noch aus.

Rechtsanwalt Freitag empfiehlt präventive Maßnahmen: Bauherren sollten die gesetzlich vorgesehene Erfüllungssicherheit in Höhe von fünf Prozent der Gesamtsumme bei der ersten Rate einfordern. Diese Sicherheit schützt, indem entweder ein entsprechender Betrag zurückbehalten oder eine Sicherheit von der Baufirma gestellt wird.

Ein sorgfältig gestalteter Zahlungsplan kann ebenfalls vor finanziellen Verlusten schützen. Gemäß § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sind maximal sieben Teilzahlungen zulässig. Freitag warnt vor Vorkasse und rät, Zahlungspläne genau zu prüfen, denn oft sind diese komplex und irreführend formuliert. Unabhängige Bausachverständige können helfen, die Angemessenheit und Ausgewogenheit des Zahlungsplans zu beurteilen.

Zu hohe Abschlagszahlungen, die den tatsächlichen Wert der geleisteten Arbeiten übersteigen, sollten vermieden werden. Solche Überzahlungen gehen im Insolvenzfall verloren und sind für den Verbraucher meist nicht mehr zu erlangen. Bauverträge mit solchen Bedingungen sollten Sie nicht unterschreiben. Überweisen Sie Abschlagszahlungen erst dann, wenn der entsprechende Bauabschnitt tatsächlich fertiggestellt und frei von Mängeln ist – notfalls bestätigt durch einen eigenen Bausachverständigen.

Dieser Beitrag wurde vom Autor des Originalartikels verfasst.