Neues Gesetz revolutioniert Immobilienabschreibung

  Uncategorized

Mit dem neuen Wachstumschancengesetz ergeben sich bedeutende Änderungen, die für Bauherren sowie für Käuferinnen und Käufer von Wohnimmobilien von großem Interesse sind. Besonders hervorzuheben sind die neuen degressiven Abschreibungsregelungen, die sich positiv auf die Finanzierung von Immobilienprojekten auswirken können. Magdalena Glück-Schinhärl, die als Steuerberaterin bei Ecovis in Dingolfing tätig ist, betont die Relevanz der Kenntnis über den optimalen Zeitpunkt für einen Wechsel von der degressiven zurück zur linearen Abschreibung.

Die gesetzlichen Neuerungen, die Teil des Einkommensteuergesetzes sind, erlauben es, Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt werden, über 33 Jahre hinweg mit einem Satz von drei Prozent pro Jahr linear abzuschreiben. Eine Alternative dazu ist die degressive Abschreibung, die mit fünf Prozent auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ansetzt, basierend auf dem jeweiligen Restwert des Vorjahres.

Diese degressiven Abschreibungsregeln können für Wohngebäude beansprucht werden, deren Herstellung nach dem 30. September 2023 beginnt und vor dem 1. Oktober 2029 abgeschlossen wird oder die in diesem Zeitraum erworben werden. Glück-Schinhärl weist darauf hin, dass für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkt die Baubeginnanzeige sowie das Datum des Kaufvertrags entscheidend sind. Bei der Entscheidung für die degressive Methode müssen allerdings Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung außen vor bleiben.

Die Ecovis-Steuerexpertin sieht in diesen Regelungen eine staatliche Investition in steuerlicher Form, die das Potenzial hat, den Bau neuer Mietwohnungen deutlich voranzutreiben. Es besteht die Möglichkeit, nach einer gewissen Zeit von der degressiven Abschreibung wieder zu einer linearen Abschreibungsmethode zu wechseln. Nach diesem Wechsel verteilt sich der Restwert gleichmäßig über die restlichen Jahre der Nutzungsdauer, die auf 33 Jahre festgelegt ist. Gewöhnlich ist ein Wechsel nach etwa 14 Jahren ratsam.

Interessant ist, dass die neue degressive Abschreibung auch für Wohnimmobilien gilt, die in einem anderen EU- oder EWR-Staat errichtet wurden, sowie für Wohnungen, die Teil von neuen Gewerbeimmobilien sind, sofern diese in den förderfähigen Zeitraum fallen. Allerdings muss beachtet werden, dass die Regelungen nicht anwendbar sind, wenn neue Wohnungen auf bestehende Gebäude aufgesetzt werden. Auch eine Kombination der degressiven Abschreibung mit Sonderabschreibungen für energetisch hochwertige, neu gebaute Mietwohnungen ist möglich.

Der Autor des Originalartikels ist Magdalena Glück-Schinhärl, Steuerberaterin bei Ecovis in Dingolfing.