Gewährleistungsrechte beim Hausbau: Was Bauherren wissen müssen

Mängel an einem neu gebauten Haus können manchmal erst erkennbar werden, wenn alle Arbeiten bereits abgenommen und bezahlt sind. In solchen Fällen hat der Bauherr jedoch weiterhin das Recht, die Beseitigung der Mängel zu fordern. Dies ist durch die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geregelt, die eine fünfjährige Frist vorsehen, beginnend mit der Bauabnahme. Wurde der Vertrag gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abgeschlossen, gilt diese Frist. Bei Verträgen, die nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, geschlossen wurden, reduziert sich die Frist auf vier Jahre. Bei privaten Bauverträgen gelten üblicherweise die BGB-Regelungen, während Fertighaushersteller oft VOB-Verträge nutzen. In diesem Fall muss der Bauherr über die verkürzte Gewährleistungsdauer informiert und ihm der vollständige VOB/B-Text ausgehändigt werden.

Beim Bau eines Fertighauses treten Mängel seltener auf als beim traditionellen Hausbau, da die Bauverfahren hier standardisierter und die Gewerke koordinierter sind. Jedoch bleibt das Vorgehen bei der Mängelrüge gleich: Sobald die Zahlung erfolgt ist, kann der Bauherr den Mangel schriftlich beim Handwerksbetrieb oder Haushersteller anzeigen und eine fristgerechte Behebung verlangen. Eine Zurückhaltung des Honorars ist zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht mehr möglich.

Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, ist die Wahl des richtigen Anbieters entscheidend. Eine gute Zusammenarbeit mit dem Bauleiter und einem Bausachverständigen kann helfen, eventuelle Mängel auf Augenhöhe zu verhandeln und gemeinsam zu lösen.