Bei der Planung eines Neubaus ist die Erstellung der Wohnflächenberechnung für den Bauantrag von zentraler Bedeutung. Es gibt zwei Hauptmethoden zur Flächenberechnung: die DIN-Norm DIN 277 und die Erstellung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen, welches gerichtsfest ist und somit nicht angefochten werden kann.
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Grundfläche eines Gebäudes nicht direkt der Wohnfläche entspricht, da bestimmte Bereiche abgezogen werden müssen. Nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) zählen ausschließlich bestimmte Räume zur Wohnfläche. Außerdem können Außenbereiche wie Terrassen, Loggien, Balkone und Wintergärten ganz oder teilweise zur Wohnfläche hinzugerechnet werden. Nicht berücksichtigt werden Keller, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Hausflure, Heizungsräume sowie Garagen und Flächen mit einer lichten Höhe unter einem Meter.
Bei der Berechnung der anrechenbaren Grundfläche müssen verschiedene Abzugsflächen beachtet werden, wie etwa Pfeiler und Vormauerungen, die mehr als 0,1 Quadratmeter einnehmen, sowie Fenster- und Wandnischen und Treppen mit mehr als drei Stufen.
Die Behandlung von Dachschrägen in der Wohnflächenberechnung richtet sich nach der Höhe des Raumes. Raumhöhen unter einem Meter werden nicht zur Wohnfläche hinzugerechnet, Höhen zwischen einem und zwei Metern werden zu 50 Prozent angerechnet, und Raumhöhen über zwei Meter fließen vollständig in die Wohnflächenberechnung ein.