Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält Regelungen zum Wegerecht, das den Zugang zu einem Grundstück über ein benachbartes Grundstück ermöglicht. Dies wird insbesondere relevant, wenn große Grundstücke in kleinere Parzellen aufgeteilt werden und eines der neuen Grundstücke keinen direkten Zugang zu einer öffentlichen Straße hat.
In diesem Kontext wird zwischen dem dienenden und dem herrschenden Grundstück unterschieden: Das dienende Grundstück stellt den Zugang bereit, während das herrschende Grundstück vom Wegerecht profitiert. Das Wegerecht ist in mehreren Paragrafen des BGB geregelt und kann vom Eigentümer eines Grundstücks unter bestimmten Umständen verweigert werden, etwa wenn eine zumutbare alternative Wegführung möglich ist. Fehlt jedoch jeglicher anderer Zugang, greift das Notwegerecht, das unter anderem das Recht auf Geh- und Fahrtrecht sowie bei landwirtschaftlicher Nutzung auf Viehtrieb oder Reiten umfasst.
Das Vorhandensein oder Fehlen eines Wegerechts kann erhebliche Auswirkungen auf den Wert eines Grundstücks haben. Für das dienende Grundstück kann sich der Wert durch die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit mindern. Ebenso dürfen bauliche Maßnahmen das Wegerecht des Nachbarn nicht einschränken; so muss beispielsweise bei einem abschließbaren Tor der berechtigte Nachbar einen Schlüssel erhalten.
Bei fehlendem Wegerecht kann der Wert eines herrschenden Grundstücks erheblich sinken. In einigen Fällen kann das Wegerecht auch als Baulast gefordert sein, um die Erschließung von Bauland zu gewährleisten. Die Rechte und Pflichten aus dem Wegerecht werden wirksam mit der Eintragung im Grundbuch oder dem Inkrafttreten einer privaten Vereinbarung.
Die Eintragung im Grundbuch ist mit Kosten verbunden, die sich nach dem Bodenwert des belasteten Grundstücks richten und in etwa zwischen 50 und 80 Euro liegen können. Diese Gebühren decken in der Regel auch die Notarkosten sowie weitere Auslagen ab, wobei die genaue Höhe je nach Bundesland variiert. Für die Gewährung eines Wegerechts kann ein Entschädigungsanspruch bestehen, der häufig in Form einer regelmäßigen Geldrente oder einer Einmalzahlung geregelt wird. Bei Bestehen eines Notwegerechts kommt eine Entschädigung nur in Frage, wenn eine tatsächliche Beeinträchtigung des dienenden Grundstücks vorliegt, und wird als Notwegrente bezeichnet.